Das österreichische EU-Quellensteuergesetz tritt mit Ablauf des 31.12.2016 außer Kraft. Ab 1.1.2017 unterbleibt daher die Erhebung einer EU-Quellensteuer.

Zinsen, die eine inländische Zahlstelle an eine natürliche Person zahlt oder zu dessen Gunsten einzieht, unterliegen derzeit der EU-Quellensteuer, sofern diese natürliche Person ihren Wohnsitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat hat und keine Ausnahmen vom Quellensteuerverfahren vorliegen. Umgekehrt wurde auch für den Fall, dass eine in Österreich ansässige natürliche Person Zinszahlungen von einer ausländischen Zahlstelle (wie insbesondere von einer Bank) erhält, der Ertrag im Quellenstaat, abhängig von der jeweiligen gesetzlichen Regelung im ausländischen Staat, der Besteuerung unterzogen.

Automatischer Informationsaustausch

Ab 1.1.2017 unterbleibt nun die Erhebung einer EU-Quellensteuer. Stattdessen erfolgt ein automatischer Informationsaustausch mit sämtlichen EU-Staaten sowie mit einer Reihe von Drittstaaten. Für diese Zwecke sind österreichische Finanzinstitute zur Meldung von Kontodaten an die Finanzbehörde verpflichtet. Die österreichische Finanzbehörde leitet diese Daten an die ausländische Finanzbehörde weiter.
Es kommt künftig in diesem Zusammenhang jedoch nicht zu einem gänzlichen Entfall der Besteuerung von Zinszahlungen, die an EU-Ausländer geleistet werden. Vielmehr unterliegen beschränkt Steuerpflichtige (wie insbesondere auch natürliche Personen, die ihren Wohnsitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat haben) mit ihren inländischen Zinsen (beispielsweise aus Darlehen, Anleihen oder Guthaben bei Kreditinstituten) der 25%igen bzw. 27,5%igen österreichischen Kapitalertragsteuer. Natürliche Personen, deren steuerlicher Ansässigkeitsstaat im Rahmen des automatischen Informationsaustauschs mit Österreich kooperiert, haben jedoch künftig die Möglichkeit, durch Vorlage einer steuerlichen Ansässigkeitsbescheinigung vom österreichischen KESt-Abzug ausgenommen zu werden.

Tipp
Da das Auslaufen des österreichischen EU-Quellensteuergesetzes auf einer EU-Richtlinie basiert, kommt es auch zum Auslaufen von vergleichbaren Quellensteuer-Regelungen in anderen EU-Staaten. Der automatische Informationsaustausch beruht somit auf Gegenseitigkeit und betrifft grundsätzlich alle Personen oder Rechtsträger, die in den am gemeinsamen Meldestandard teilnehmenden Staaten steuerlich ansässig sind.
Daher sind auch ausländischen Finanzinstitute, bei denen in Österreich ansässige Steuerpflichtige Konten besitzen, zur Meldung der Kontodaten an deren ausländische Steuerbehörden verpflichtet. Zu beachten ist dabei, dass im Zuge des automatischen Informationsaustausches auch eine Weiterleitung der Daten an die österreichischen Finanzbehörden erfolgt.

Sollte die Notwendigkeit einer Offenlegung von steuerrelevanten Informationen an Ihr Finanzamt noch vor Beginn des automatischen Informationsaustausches erforderlich sein, unterstützen wir Sie dabei gerne.

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