Haftungsregeln für Geschäftsführer und Vorstände

Leitungsorgane einer GmbH oder AG können seit 1.1.2016 nicht in jedem Fall zur persönlichen Haftung herangezogen werden, wenn ein bestimmter Erfolg ausbleibt.

Mit 1.1.2016 wurden die Sorgfaltspflichten eines Geschäftsführers konkretisiert: Demnach handelt ein Geschäftsführer jedenfalls im Einklang mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes, wenn er sich bei einer unternehmerischen Entscheidung nicht von sachfremden Interessen leiten lässt und auf der Grundlage angemessener Information annehmen darf, zum Wohle der Gesellschaft zu handeln.

Eklatante Überschreitung des Ermessenspielraums

Leitungsorgane einer GmbH oder AG können somit nicht in jedem Fall zur persönlichen Haftung herangezogen werden, wenn infolge einer unternehmerischen Entscheidung ein bestimmter Erfolg ausbleibt. Vielmehr kommt Geschäftsführern und Vorstandmitgliedern dabei ein Ermessenspielraum zu, der zu respektieren ist. Nur eine eklatante Überschreitung des Ermessenspielraums bzw. eine evident unrichtige Sachentscheidung oder eine geradezu unvertretbare unternehmerische Entscheidung führt zu einem Missbrauch des Ermessenspielraums und damit zur Annahme einer Sorgfaltsverletzung verbunden mit etwaigen haftungsrechtlichen Folgen.

Wie schon bisher ist es für Leitungsorgane daher besonders wichtig, bei wesentlichen unternehmerischen Entscheidungen zu dokumentieren, dass diese auf Basis angemessener Informationen, frei von sachfremden Interessen und auf Grundlage dieser Informationen zum Wohle des Unternehmens getroffen wurden. Werden die gesetzlichen und gesellschaftsrechtlichen Kriterien eingehalten, so handelt ein Organmitglied jedenfalls sorgfaltsgemäß und hat keine nachteiligen Rechtsfolgen zu befürchten.

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