Wird eine Vereinbarung zwar im Wege einer Online-Plattform abgeschlossen, erfolgt die Bezahlung dann in der Filiale des Unternehmers mit Bargeld oder Kreditkarte, ist dieser Umsatz in der Registrierkasse zu erfassen.

Für die Registrierkassenpflicht, die ab Überschreiten der relevanten Grenzen (€ 15.000 Jahresumsatz und € 7.500 Barumsatz pro Betrieb) besteht, ist die Definition des „Barumsatzes“ von wesentlicher Bedeutung.
Laut den gesetzlichen Bestimmungen sind Barumsätze Umsätze, bei denen die Gegenleistung durch Barzahlung erfolgt. Als Barzahlung gilt auch die Zahlung mit Bankomat- oder Kreditkarte vor Ort oder durch andere vergleichbare elektronische Zahlungsformen, die Hingabe von Barschecks sowie vom Unternehmer ausgegebener und von ihm an Geldes statt angenommener Gutscheine, Bons, Geschenkmünzen und dergleichen.

Nicht als Barzahlung gelten etwa Zahlungen mit Zahlungsanweisung, Verrechnungsscheck oder Orderscheck, Zahlungen mittels Online-Banking-Überweisung, PayPal, Einziehungsaufträgen und Daueraufträgen sowie Zahlungen über das Internet mittels Bankomat- oder Kreditkarte, die nicht vor Ort (z.B. im Geschäftslokal) beim bzw. im Beisein des leistenden Unternehmers erfolgen.

Hinterlegung einer Kreditkarte

In dem per 4.8.2016 aktualisierten Registrierkassenerlass des Finanzministeriums wird im Zusammenhang mit Kreditkarten folgendes Beispiel angeführt:
Vor Antritt einer Miete eines PKWs wird ein bestimmter Betrag auf der Kreditkarte des Kunden „reserviert“ (nicht abgebucht). Die Abrechnung der tatsächlichen Kosten erfolgt erst nach Beendigung der Miete.
Lösung: Ist der Abbuchungsbetrag nicht mit dem reservierten Betrag ident, stellt die bloße Reservierung des möglichen Abbuchungsbetrages noch keinen Barumsatz dar. Dies gilt auch, wenn der Kunde seine Kreditkarte nur bei Antritt der Miete vorlegt.

In einem solchen Fall wird der Zahlungsvorgang zwar schon mit der Hingabe der Kreditkarte angestoßen, die nachfolgende Abbuchung des Betrages vom Kreditkartenkonto erfolgt allerdings ohne neuerliche Mitwirkung des Kunden (keine neuerliche Vorlage/Verwendung der Kreditkarte durch den Kunden). Dieser Vorgang kann daher wie ein Einziehungsauftrag gewertet werden, sodass keine Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht besteht.

Online-Shop

Unter Online-Shop ist jeder Web-Auftritt zu verstehen, der durch elektronische Datenübertragung eine unmittelbare Geschäftsbeziehung zwischen Leistungserbringer und Leistungsempfänger abwickelt. Es ist erforderlich, dass ein verbindliches Rechtsgeschäft im Rahmen dieser Online-Plattform abgeschlossen wird. Eine Bestellung allein ist nicht ausreichend.
Solche Betriebe sind nur hinsichtlich jener Umsätze von der Registrierkassenpflicht ausgenommen, bei denen die Gegenleistung nicht durch Bargeld, sondern etwa durch Online-Banking oder mittels Bankomat- oder Kreditkarte über das Internet erfolgt, und bei welchen die Geschäftsbeziehung im Wege einer Online-Plattform zustande kommt.

Wird eine Vereinbarung zwar im Wege einer Online-Plattform abgeschlossen, erfolgt die Bezahlung dann aber nicht über Online-Banking, Online-Kreditkarte o.ä., sondern wird in der Filiale des Unternehmers mit Bargeld (Bankomat, Kreditkarte, …) bezahlt, so handelt es sich dabei um einen Barumsatz, der in der Registrierkasse zu erfassen ist.

Immer auf dem aktuellenStand.

Immer auf dem aktuellenStand.

Schreiben Sie sich jetzt für unseren Newsletter ein. Kein Spam, keine Weitergabe von E-Mail Adressen.

You have Successfully Subscribed!