Ende der 7-jährigen Aufbewahrungspflicht für Bücher aus 2008 – 
ACHTUNG: Ausnahmen beachten!

Ab 1.1.2016 können die Bücher, Aufzeichnungen, Belege und Geschäftspapiere des Jahres 2008 vernichtet werden, sofern diese nicht in einem Berufungsverfahren von Bedeutung sind oder ein Grundstück/Gebäude betreffen. Bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr läuft die 7jährige Frist bis zum Ende des Kalenderjahres (z.B. Bilanzstichtag 31.3.2008 – Aufbewahrung bis 31.12.15). Die gesetzliche Aufbewahrungsfrist für Unterlagen betreffend Grundstücke/Gebäude wurde 2012 auf 22 Jahre ausgedehnt. Tatsächlich empfehlen wir sämtliche Unterlagen betreffend Grundstücke/Gebäude (insbesondere Kaufverträge, Einreichunterlagen sowie Sanierungsausgaben) keinesfalls wegzuwerfen. Nur durch Vorlage dieser Unterlagen gelingt Ihnen später der Nachweis zur Verringerung der Veräußerungsbesteuerung. Das gilt insbesondere auch für private Immobilien!
Bei Lohnverrechnungsbelegen gibt es eigene Bestimmungen für Aufbewahrungsfristen (bis zu 30 Jahre).

Zufluss- /Abflussprinzip noch heuer ausnutzen (betrifft Einnahmen-Ausgaben-Rechner)

Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben werden zum Zeitpunkt ihrer Vereinnahmung bzw. Verausgabung erfasst. Bei regelmäßig wiederkehrenden Einnahmen und Ausgaben ist jedoch die 15-tägige Zurechnungsfrist zu beachten.
Ausnahmen vom Zufluss-Abfluss-Prinzip: Aktivierungspflichtiges Anlagevermögen! Wenn die Anschaffung und Aktivierung jedoch noch vor dem 1.1.2016 erfolgt, kann eine halbe Jahresabschreibung geltend gemacht werden.
Instandsetzungsaufwendungen müssen ab 2016 von 10 auf 15 Jahre verteilt werden.
2015 ist daher letztmalig die Instandsetzung auf 10 Jahre möglich. Ab 2016 werden Instandsetzungen, auch aus den Jahren davor, zwingend auf 15 Jahre abzuschreiben sein.

13 % Gewinnfreibetrag gilt auch für 2015 – Wohnbauanleihen u.a.

Bis zu einem Gewinn von EUR 30.000,- gibt es auch im Jahr 2015 den Grundfreibetrag von 13% (max. EUR 3.900,-). Eine Investition ist dafür nicht erforderlich. Darüber hinaus müssen begünstigte Investitionen getätigt werden. Der Gewinnfreibetrag kann von Einnahmen-Ausgaben-Rechnern und von bilanzierenden Einzelunternehmen und Personengesellschaften (Achtung besondere Berechnung) in Anspruch genommen werden. Wenn der Gewinn gem. § 17 EStG oder einer darauf gestützten Pauschalierungsverordnung ermittelt wird, steht nur der Grundfreibetrag zu.
Je nach Höhe des Gewinnes sieht die Staffelung wie folgt aus: bei einem Gewinn bis zu EUR 175.000,- gelten noch die 13%, für weitere EUR 175.000,- 7% und für weitere EUR 230.000,- 4,5% (max. EUR 41.450,-). Für den darüber hinausgehenden Betrag kann kein GFB geltend gemacht werden.
Wertpapieranschaffungen gelten nur bei Erwerb von Wohnbauanleihen, die dem Betrieb für mindestens 4 Jahre gewidmet sein müssen. Werden derartige Wohnbauanleihen vorzeitig getilgt, ist zur Vermeidung einer Nachversteuerung entweder eine Ersatzinvestition in begünstigte körperliche Wirtschaftsgüter oder wieder in Wohnbauanleihen steuerlich zulässig.
Neben den Wohnbauanleihen sind natürlich Investitionen in abnutzbare Sachanlagen (ausgenommen u.a. PKW) mit einer Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren weiterhin begünstigt.

Wertpapierdeckung für Pensionsrückstellungen

Beachten Sie die steuerlich vorgeschriebene Wertpapierdeckung für Pensionsrückstellungen (auf Basis der steuerlichen Werte gemäß § 14 EStG). Das Deckungserfordernis für Pensionsrückstellungen beträgt zum Bilanzstichtag 50 % der Vorjahresrückstellung. Auf das Gesamterfordernis können auch Ansprüche aus einer Rückdeckungsversicherung angerechnet werden. Die der Rückstellungsdeckung gewidmeten Wertpapiere dürfen zudem nicht verpfändet werden. Ist das Deckungserfordernis nicht erfüllt, so ist der steuerliche Gewinn um 30 % der Wertpapierunterdeckung zu erhöhen (Strafzuschlag).

Meldefrist an SVA bei Neuen Selbständigen (Beitragszuschläge vermeiden!)
Neue Selbständige müssen auch heuer wieder eine allfällige Überschreitung der Versicherungsgrenze für das Jahr 2015 bis spätestens 31. Dezember 2015 melden! Bei nachträglicher Feststellung der Pflichtversicherung aufgrund des Einkommensteuerbescheides ist ein Beitragszuschlag von 9,3 % (!) zu entrichten. Für 2015 gelten:
– Versicherungsgrenze I (Nebentätigkeit mit weiterem Einkommen) von EUR 4.871,76,
– Versicherungsgrenze II (ausschließlich selbständige Tätigkeit) von EUR 6.453,36.

SVA-Mindestbeiträge für Selbständige werden ab Jänner 2016 gesenkt

Selbständige mit geringem Einkommen müssen dann anstatt EUR 724 nur mehr EUR 415,72 an die SVA zahlen. Diese Senkung der Mindestbeitragsgrundlage auf die Geringfügig-keitsgrenze führt zu einer erheblichen Entlastung für Niedrigverdiener und Verlustbetriebe.

Registrierkassenpflicht ab 1.1.2016

Unternehmer mit einem Jahresumsatz über EUR 15.000, die Barumsätze über EUR 7.500 tätigen, benötigen ab 1.1.2016 eine Registrierkasse.
Wird die Registrierkassenpflicht zwischen 1.1.2016 und 31.3.2016 nicht erfüllt, wird dies keine finanzstrafrechtlichen Konsequenzen haben. Zwischen 1.4.2016 und 30.6.2016 ist eine Nichterfüllung nur mehr bei Vorliegen glaubhafter Gründe straffrei.
Bei Anschaffung einer Registrierkasse gibt es für Aufwendungen bis 31.12.2016 eine Prämie von EUR 200,00, gleichzeitig können die Aufwendungen in voller Höhe sofort abgeschrieben werden.
Bitte beachten Sie unser gesondertes Infoschreiben. Nehmen Sie für Detailfragen auch gerne unsere Beratung in Anspruch – es gibt nach wie vor Änderungen und Anpassungen der Rechtsansicht der Finanz.

Einschränkung der Topfsonderausgaben ab 2016

Topfsonderausgaben, das sind z.B. freiwillige Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherungen, bestimmte Lebensversicherungen, Ausgaben zur Wohnraumschaffung und –sanierung sind ab dem 1.1.2016 nicht mehr absetzbar.
Nur Verträge, die vor dem 1.1.2016 abgeschlossen wurden, dürfen noch bis zur Veranlagung 2020 abgesetzt werden.
TIPP: Planen Sie einen Vertragsabschluss im Jahr 2016, ist es ratsam dies vorzuziehen um noch in die steuerliche Begünstigung hineinzufallen.

Betriebsveranstaltungen bis EUR 365,- pro Arbeitnehmer sind steuerfrei

Für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (z.B.: Betriebsausflug, Weihnachtsfeier) gibt es pro Arbeitnehmer und Jahr einen Steuerfreibetrag (für alle Veranstaltungen) von EUR 365,-.

Weihnachtsgeschenke bis max. EUR 186,- sind steuerfrei

(Weihnachts-)Geschenke an Arbeitnehmer sind innerhalb eines Freibetrages von EUR 186,- jährlich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, wenn es sich um Sachzuwendungen handelt (z.B.: Warengutscheine, Goldmünzen). Geldgeschenke sind immer steuerpflichtig.

Aktuelle Werte für 2016 (voraussichtliche Werte)

Die monatliche Geringfügigkeitsgrenze wird ab 1.1.2016 EUR 415,72 betragen.
Die Höchstbemessungsgrundlage in der Sozialversicherung wird EUR 68.040,00 jährlich bzw. EUR 4.860,00 monatlich (für Dienstnehmer) betragen.
Die Auflösungsabgabe wird für das Jahr 2016 EUR 121,- betragen.

Sachbezugsänderung bei PKW ab 2016

Der (volle) KFZ-Sachbezug beträgt ab 2016 grundsätzlich 2% der tatsächlichen Anschaffungskosten, maximal jedoch EUR 960 pro Monat.
Bei Unterschreiten eines bestimmten Abgaswertes kommt der ermäßigte Satz von 1,5 % (max. EUR 720/Monat) zur Anwendung.

Anschaffung des KFZ CO2-Grenzwert
2016 und davor 130g CO2/km
2017 127g CO2/km
2018 124g CO2/km
2019 121g CO2/km
2010 und danach 118g CO2/km

Elektro-KFZ (CO2-Emissionswert von Null) sind völlig sachbezugsfrei.

Bitte rechtzeitig die CO2-Werte Ihres eingesetzten PKWs der Lohnverrechnung bekanntgeben: lohnverrechnung@diewt.at

Änderungen bei den Überweisungen ab 2016

Ab Februar 2016 dürfen die eingescannten Zahlscheine bei Überweisungen mittels Zahlschein nicht mehr von der Bank an den Empfänger weitergeleitet werden. Dies bedeutet für die Finanzamtsüberweisung, dass die Lohnabgaben nicht mehr auf diesem Weg gemeldet werden können. Ab 2016 ist daher nur mehr eine Überweisung mittels Telebanking empfehlenswert, um Säumniszuschläge zu vermeiden. Für die von uns berechneten Lohnabgaben stellen wir gerne Files zum Import in Ihr Telebankingsystem zur Verfügung.
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Letzter Aufruf/Last Call:

Grunderwerbsteuer Erhöhung ab 1.1.2016

Die Bemessung der Grunderwerbsteuer für Immobilienübertragungen unter nahen Angehörigen erfolgt nicht mehr mit dem 3fachen Einheitswert, sondern mit dem wesentlich höheren gemeinen Wert (Verkehrswert).
Bezüglich Details verweisen wir auf unsere Infos zur Steuerreform!
TIPP: Größere Übertragungen im Familienkreis vor dem 31.12.2015 erledigen!

Gewinnausschüttungen (betrifft GmbH-Gesellschafter und Aktionäre)

Die Kapitalertragsteuer für Aktiendividenden, Anleihezinsen und GmbH-Ausschüttungen wird von derzeit 25% auf 27,5% angehoben.
Sollten Sie aus Ihrer GmbH Gewinnausschüttungen planen, können wir nur empfehlen, dies vor dem 31. Dezember 2015 zu tun. Vergessen Sie trotz Steuerersparnis nicht die Auswirkungen auf die Eigenkapitalsituation Ihres Unternehmens.
Bezüglich Details verweisen wir auf unsere Infos zur Steuerreform!

Autor: Claudia Seeling BSc – DIE Wirtschaftstreuhänder Bauer & Partner
Letztes Aktualisierungsdatum: 19.11.2015
Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an Ihr Steuerberatungsteam:
Wien : 01/405 14 91 office1010@diewt.at
Stockerau: 02266/694 office2000@diewt.at

Disclaimer:

Die Inhalte in dieser Klienten-Info stellen lediglich allgemeine Informationen dar und ersetzen nicht individuelle Beratung. Die hier dargestellten Informationen wurden sorgfältig recherchiert. DIE Wirtschaftstreuhänder übernehmen aber keine Haftung für Schäden, welcher Art immer, aufgrund der Verwendung der hier angebotenen Informationen. DIE Wirtschaftstreuhänder übernehmen keinerlei Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Inhalts.

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