Beim Kauf eines gebrauchten Elektroautos ist zu beachten, dass für die relevante Anschaffungskostengrenze auf den ursprünglichen Neupreis bei Erstzulassung abzustellen ist.

Für Elektroautos mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer, deren Anschaffungskosten maximal € 40.000 betragen, kann man beim Kauf eines Neuwagens die volle Vorsteuer geltend machen. Bei gebrauchten E-Fahrzeugen ist dagegen zu beachten, dass sich laut Finanzministerium die Angemessenheitsgrenze (siehe weiter unten) nicht auf den in der Rechnung ausgewiesenen Kaufpreis bezieht, sondern dass der Neupreis zum Zeitpunkt der Erstzulassung relevant ist.
Diese Regelung gilt jedoch nicht mehr für Gebrauchtfahrzeuge, die älter als fünf Jahre sind. Bei solchen Fahrzeugen sind die tatsächlichen Anschaffungskosten laut Rechnung maßgeblich.

Vorsteuerabzugsverbot

Unabhängig vom Ausmaß der betrieblichen Verwendung gehören Personenkraftwagen (PKW), Kombinationskraftwagen (Kombi) und Krafträder umsatzsteuerlich nicht zum Unternehmen. Daraus folgt, dass Vorsteuern im Zusammenhang mit Anschaffung, Miete oder Betrieb solcher Fahrzeuge nicht abgezogen werden dürfen.
Vom Vorsteuerabzugsverbot nicht betroffen sind etwa Fahrschul- und Vorführkraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuge, die zu 80 % der gewerblichen Personenbeförderung oder gewerblichen Vermietung dienen, Kleinlastkraftwagen und Kleinbusse sowie PKW und Kombi mit 0 Gramm CO2-Ausstoß.

Ertragsteuerliche Angemessenheitsgrenze

Für den Vorsteuerabzug ist zudem die ertragsteuerliche Angemessenheitsgrenze bei der Anschaffung von PKWs zu beachten. Die Angemessenheitsgrenze beträgt derzeit € 40.000 (inkl. USt).

  • Übersteigen die Anschaffungskosten € 40.000 nicht, steht der Vorsteuerabzug nach den allgemeinen Vorschriften uneingeschränkt zu.
  • Übersteigen die Anschaffungskosten die Angemessenheitsgrenze um mehr als 100 % und sind somit höher als € 80.000, steht kein Vorsteuerabzug zu.
  • Betragen die Anschaffungskosten zwischen € 40.000 und € 80.000, muss für den Kostenanteil, der € 40.000 übersteigt, ein Eigenverbrauch versteuert werden.
  • Laut Finanzministerium fließt eine etwaige Förderung der Anschaffung eines CO2-freien PKWs nicht in die Beurteilung der für den Vorsteuerabzug relevanten Anschaffungskosten ein.
    Beispiel: Ein E-Auto wird um € 85.000 brutto angeschafft. Das Bundesland X gewährt eine Förderung von € 7.000. Die Beurteilung hinsichtlich Angemessenheitsgrenze erfolgt jedoch weiterhin aufgrund des Kaufpreises von € 85.000. Das Kfz ist somit zur Gänze vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen!

Tipp: Nach Ansicht des Finanzministeriums kann bei in Vorjahren angeschafften Elektroautos eine positive Vorsteuerberichtigung für ab dem Jahr 2016 noch verbleibende Jahresfünftel vorgenommen werden. Eine (allfällige) Berichtigung ist aber nur innerhalb der vier auf das Jahr der erstmaligen Verwendung folgenden Kalenderjahre (jeweils jährlich) vorzunehmen. Wir beraten Sie dabei gerne!

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